Steuervorteil für Privatgärten
Information:
Nachdem die Bundesregierung bereits 2003 die Möglichkeit geschaffen hatte, haushaltsnahe Dienstleistungen und ab 2006 zusätzlich auch handwerkliche Tätigkeiten bei der Einkommensteuer steuerlich geltend zu machen, wurden durch das Konjunkturpaket die anzusetzenden Beträge und damit der Steuerbonus ab 1. Januar 2009 erheblich angebot.
Haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z.B. Gartenpflege oder Reinigungsarbeiten (inkl. der an das eigene Grundstück angrenzenden öffentlichen Flächen wie z.B. Gehwege), werden mit einer Steuerrückzahlung bis zu 4.000,00 Euro gefördert (§35a Abs. 2 Satz 1 EStG).
Auf Arbeitskosten (Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten) für handwerkliche Tätigkeiten, wie z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, die der Erhaltung, Modernisierung und Renovierung oder Neuanlage eines bereits bestehenden Gartens dienen, lockt ein Steuerbonus von 20% aus maximal 6.000,00 - also weitere 1.200,00 Euro (§35a Abs. 3 EStG)!
Sie entscheiden hierbei, welchen Steuervorteil Sie in Anspruch nehmen, da für eine Rechnung jeweils nur ein Steuervorteil (haushaltsnahe Dienstleistung oder handwerkliche Tätigkeit) in Abzug gebracht werden kann.
BEISPIEL 1: Gartenpflege
Unterstützung bei haushaltsnahen Dienstleistungen seit 1 Januar 2009:
Sie lassen von Ihrem Landschaftsgärtner Ihren Garten pflegen. Seine Leistung für Gehölzschnitt. Rasenpflege und Pflege Pflanzflächen beinhaltet einen sehr hohen Anteil an Arbeitskosten.
Er rechnet z. B. netto 1.980,00 Euro ab, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zurzeit 19% ergeben sich 2.356,20 Euro. 20% Steuerbonus entsprechen einem Betrag von 471,24 Euro, der direkt Ihre Einkommensteuer mindert.
Arbeitskosten 1.980,00 €
+ 19% MwSt. 376,20 €
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Summe Brutto 2.356,20 €
20% Steuerbonus 471,24 €
Wenn die Arbeitskosten einschließlich Mehrwertsteuer 20.000,00 Euro betragen, könnten Sie den gesamten Bonus von 4.000,00 Euro nutzen. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die steuerbegünstigten Dienstleistungen im Haushalt des Steuersparers erbracht werden müssen.
Maximaler Steuerbonus 4.000,00 €
bei Arbeitskosten inkl. MwSt.
von 20.000,00 €
BEISPIEL 2: Modernisierung einer Außenanlage
Der erhöhter Bonus seit 1 Januar 2009: Ihr Landschaftsgärtner genoviert, modernisiert oder gestaltet Ihre Außenanlage neu und berechnet netto 8.000,00 Euro. Der Anteil der anrechenbaren Arbeitskosten beträgt im Beispiel 5.000,00 Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergeben sich 5.950,00 €. 20 Prozent Steuerbonus entsprechen 1.190,00 €, die Sie steuernmindernd geltend machen können.
Rechnungsbetrag 8.000,00 €
anrechndbare Arbeitskosten 5.000,00 €
+ 19% MwSt. 950,00 €
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Summe Brutto 5.950,00 €
20% Steuerbonus 1.190,00 €
Maximal können Sie auch hier für 6.000,00 € Arbeitskosten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer einen Steuerbonus von 20% geltent machen - zuzüglich zum Steuervorteil Gartenpflege. Sie haben also die Möglichkeit, bis zu 5.250,00 € Steuerbonus zu genießen, sowohl 4000,00 € für die Gartenpflege als auch 1.200,00 € für die Erhaltung, Renovierung, Modernisierung und Neuanlage eines bereits bestehenden Gartens.
Die Steuerermäßigungen können nur im Jahr der Leistungserbringung und Zahlung beansprucht werden.
Achten Sie bitte auf folgende Punkte, damit Sie den Steuerbonus in vollem Umfang nutzen können:
Die Entscheidung über die Anerkennung der Steuerermäßigung liegt ausschließlich bei den Steuerbehörden